Coronavirus SARS-CoV-2 breitet sich weltweit aus – auch Deutschland ist nicht nur mit wenigen Einzelfällen betroffen

Welche Auswirkungen haben meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger auf den Versicherungsschutz?

Gerade in diesen Tagen ist die Verunsicherung im Hinblick auf den Umgang mit einer sehr präsenten Viruserkrankung merklich spürbar- dem Corona-Virus! Nach den bereits bekannten Viruserkrankungen „MERS“ und „SARS“, verbreitet nun diese neuartige Lungenkrankheit Sorge, begleitet von der Frage nach Prävention und dem richtigen Verhalten im Falle einer drastischen Zunahme der viralen Ansteckungen. Neben dem Umgang hiermit durch jeden Einzelnen, sollen staatliche und behördliche Maßnahmen wie Aufklärung und Erweiterung der Desinfektionsvorschriften auch Unternehmen, nebst deren Angestellten schützen. Aber welche Rolle spielt hierbei die Versicherungsindustrie?

Grundsätzlich sollen durch einen Versicherungsvertrag private und unternehmerische Risiken auf den Versicherer übertragen werden. Aber welche Versicherungen kommen für eine etwaige Betriebsschließung, eine nachfolgende Betriebsunterbrechung und ggf. eine behördlich angeordnete Vernichtung von Lebensmitteln etc. durch eine Virusausbreitung auf? Was passiert bei Lieferverzögerungen durch Präventionsmaßnahmen in der Logistikkette? Die Aufzählung von Fragen scheint hier nahezu beliebig erweiterbar und sicherlich lässt sich hierzu keine Pauschalaussage tätigen.

Wenn wir die Teils komplexen Sachverhalte an dieser Stelle vorab auf die wohl größten Versicherungszweige eingrenzen, kommen wir einer Detailbetrachtung möglicher Deckungsvarianten sicherlich näher:

  • Sach- und Ertragsausfallversicherung

Die Sachversicherung ersetzt die Kosten zur Beseitigung von Sachschäden – also Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen. Ertragsausfallschäden sind nur dann versichert, wenn diese aus einem vom Grundsatz her ersatzpflichtigen Schaden an einer Sache resultieren.

Entsteht eine Betriebsstörung oder ein Betriebsstillstand dadurch, dass nicht genügend Personal vorhanden ist oder Schlüsselpersonal fehlt, weil dieses durch Krankheit verhindert ist, fehlt es am erforderlichen Sachschaden. Daher sind derartige Betriebsunterbrechungen im Rahmen der Sach- und Ertragsausfall-versicherung nicht versichert. Dies gilt auch, wenn beispielsweise ein Lieferant aufgrund von Erkrankungen in seinem Betrieb ausfällt, und aus diesem Grund nicht weiter produziert werden kann.

  • Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung übernimmt Kosten durch Schließungs- und Warenschäden, die durch eine behördlich angeordnete Schließung des Betriebs aufgrund von versicherten Krankheiten und Krankheitserregern des Infektionsschutzgesetzes anfallen. Eine solche Versicherungslösung ist vorgesehen für Be­triebe/Unternehmen die Lebens­­mittel her­stellen, ver­­arbeiten oder ver­kaufen sowie Reha- und Pflegeeinrichtungen, Altenheime und medizinische Labore. Mit einer seit 01.02.2020 geltenden Verordnung werden Verdacht bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion meldepflichtig nach § 6 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG). Ob und welche behördlichen Maßnahmen im Falle einer starken Ausbreitung innerhalb von Deutschland getroffen werden, ist bisher allerdings noch rein spekulativ. Trotz allem kann hier eine entsprechende Versicherungslösung der Eigentragung einem finanziellen Schaden entgegenwirken. Beim Abschluss oder im Falle einer Neuordnung einer solchen Police, sollte der Versicherungsnehmer jedoch unbedingt auf die Aktualität bzw. Vollständigkeit bei der Aufzählung der versicherten Krankheiten/Krankheitserreger achten, oder einen ausschließlichen Bezug auf die aktuelle Gesetzgebung nach IfSG vereinbaren.

  • Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung

Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen kennen hierzulande üblicherweise keinen Risikoausschluss bzgl. der eingangs genannten Viruserkrankungen (MERS, SARS, 2019-nCoV).

Zu beachten ist jedoch, dass eine konkrete Entschädigung aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag stets auch eine gesetzliche Haftung des Versicherungsnehmers voraussetzt. Andernfalls erfolgt die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche durch den Haftpflichtversicherer.

  • Produktschutz- und Rückrufkostenversicherung

Insbesondere für Unternehmen der Lebensmittelindustrie stellt sich die Frage, ob Versicherungsschutz für unerkannt mit Corona-Viren kontaminierte Lebensmittel im Rahmen einer bestehenden Produktschutz- oder Rückrufkostenversicherung besteht. Wie auch in der Haftpflichtversicherung gibt es in den gängigen Produktschutz-/Rückrufkostenkonzepten keinen spezifischen Ausschluss für Virenkontaminationen und dementsprechend auch nicht für den aktuellen Corona-Virus 2019-nCoV.

Es ist aber auch hier zu beachten, dass eine konkrete Versicherungsleistung z.B. für mitversicherte Rückrufkosten erst dann zu erwarten ist, wenn sich durch den Verzehr potentiell kontaminierter Erzeugnisse auch eine konkrete Personenschadengefahr ergibt. Laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gibt es zum Stand 03.02.2020 keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg als den bekannten Tröpfchen- oder Schmier-Infektionen, etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben.

  • Auslands-Krankenversicherung

Die Auslands-Krankenversicherung ersetzt Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Eine Einschränkung der Leistungspflicht bei Erkrankung aufgrund der o.g. Viruserkrankungen (MERS.SARS, 2019-nCoV) gibt es nicht, unabhängig davon, ob die versicherte Person sich bereits im Ausland aufhält oder eine Reise dorthin ansteht.

Kosten für eine von der Bundesregierung evtl. angeordnete Evakuierung, aufgrund der zuvor genannten Viruserkrankungen, sind im Rahmen der Auslands-Krankenversicherung nicht gedeckt.

Sofern für Länder eine amtliche Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgegeben wird, könnte es bei wenigen Versicherern zu Einschränkungen der Leistungspflicht kommen. Dies gilt nicht für unseren Rahmenvertrag bei der Signal Iduna oder Barmenia.

  • Veranstaltungsausfallversicherung

Sie bietet dem Veranstalter eines Events Versicherungsschutz gegen die finanziellen Folgen eines Ausfalls (auch Abbruch, Änderung, Verschiebung) der Veranstaltung. Beispielhaft für Versicherungsfälle der Ausfalldeckung ist die Unbenutzbarkeit der Veranstaltungsstätte, extremes Wetter, oder eine behördliche Verfügung zu nennen. Wie man sich vorstellen kann, beschränken formulierte Ausschlüsse den Versicherungsschutz jedoch teils in erheblichem Maß. So reagiert der Versicherungsmarkt jüngst auch hier bereits mit Ausschlüssen auf den aktuellen Corona-Erreger, wenn nicht bereits über einen Seuchenausschluss bedingungsseitig geregelt. Es bleibt somit im Einzelfall genau zu prüfen, ob der Versicherungsmarkt in der aktuellen Situation überhaupt noch eine Deckung für dieses Risikos bereitstellt bzw. bereitstellen möchte.

Die aufgeführten Deckungen sind nur eine beispielhafte Aufzählung von möglichen Versicherungslösungen und verdeutlichen die Komplexität der möglichen Szenarien. Viele Unternehmen des Mittelstands und der Industrie reagieren bereits innerhalb Ihres HSE Managements (Health Safety Environment) auf dieses Thema.

Bereits heute sind die Auswirkungen des Virus für die Industrieproduktion, Schifffahrt und den Flugverkehr erkennbar. Insbesondere für Automobilhersteller- und -zulieferer sowie für die Elektronikindustrie ist China, wo der Ursprung des aktuellen Virus liegt, einer der wichtigsten Handelspartner. Erste Unternehmen können derzeit nicht produzieren. Alle weiteren Entwicklungen bleiben jedoch abzuwarten.

Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei Fragen rund um dieses Thema. Sprechen Sie uns an!

Ihre SÜDVERS

1 Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html