Wenn das Pech zuschlägt: wie steht’s mit der Versicherung im Homeoffice?

Telearbeit, Homeoffice oder allgemein „mobiles Arbeiten“ ist für viele Unternehmen zurzeit die beste Möglichkeit, zur Eindämmung des Coronavirus beizutragen. Für die Unternehmen bedeutet das aber auch: Sie müssen sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen und Absicherungsmöglichkeiten beschäftigen.

Hierfür braucht es eine rechtliche Definition. Anders als der Telearbeitsplatz ist das mobile Arbeiten in der Arbeitsstättenverordnung gesetzlich nicht definiert – und dazu zählt auch Homeoffice, wie es derzeit praktiziert wird. Zwar gilt die Arbeitsstättenverordnung dann nicht, aber es greifen viele Gesetze und Regelungen wie etwa das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung.

Bei Unfällen zuhause gelten die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Sturz auf dem Weg vom PC zum Drucker ist ein Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaften oder vergleichbare Einrichtungen zuständig sind. Wann etwas privat oder dienstlich ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht eine betriebliche Gruppen-Unfallversicherung, so leistet diese immer dann, wenn auch die Berufsgenossenschaft zuständig ist.

Ein besonderes Szenario: Das von der Firma zur Verfügung gestellte technische Equipment hat einen Defekt, der zu einem Hausbrand und zu Personenschaden bei unbeteiligten Dritten führt. Hier haftet der Arbeitgeber nach den so genannten deliktischen Grundsätzen auf Schadenersatz (z.B. nach § 823 BGB), sofern ihn ein Verschulden trifft. Versicherungsschutz sowohl für Personenschäden bei Dritten als auch für Sachschäden beim Arbeitnehmer sowie bei Dritten besteht im Rahmen der Betriebs-/Umwelthaftpflichtversicherung.

Nicht zuletzt kann es vorkommen, dass der Heimarbeiter bei der Arbeit das Equipment des Arbeitgebers (Kaffee auf dem Laptop) oder die Sachen eines Dritten beschädigt. Wie im Betrieb gelten auch hier die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze über die Haftungsprivilegierung eines Arbeitnehmers. Stark verkürzt bedeutet das: Den Arbeitnehmer trifft bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt, während der Arbeitnehmer in Fällen grober Fahrlässigkeit den Schaden voll trägt – jedoch maximal begrenzt auf einen Betrag von in der Regel drei Bruttomonatsentgelten.