Betriebsschließungsversicherung, neuester Stand

In einem Webinar hatte SÜDVERS bereits über die Betriebsschließungsversicherung informiert. Doch da die Entwicklung weitergeht, ist es Zeit für ein Update.

Der eine oder andere hat es vielleicht in der Presse gelesen: Einige Versicherer haben Schadenmeldungen aufgrund von COVID-19-bedingten Betriebsschließungen zurückgewiesen. Dabei berufen sich die Versicherer in der Hauptsache auf zwei Argumente:

  • Es sind alle versicherten Krankheiten abschließend in den Versicherungsbedingungen aufgezählt – und das Corona-Virus ist hier nicht benannt.
  • Ein Großteil der vorliegenden Schließungen wird „lediglich“ als vorsorgliche Anordnung interpretiert – wobei eben vom Betrieb selbst keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit ausgeht.

Besonders betroffen sind davon die Unternehmen der Gaststätten- und Hotellerie-Branche. Am 3. April 2020 fand hierzu ein vom bayerischen Wirtschaftsministerium initiiertes Gespräch mit Branchenvertretern wie dem Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA, der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft, der Allianz, der Versicherungskammer Bayern sowie der Haftpflichtkasse statt.

Dabei entstand eine konkrete Initiative für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Diese findet inzwischen bundesweite Anwendung – mit dem Ziel, die Liquidität der betroffenen Betriebe möglichst schnell zu sichern.

Basis der Sicherung sind Berechnungen einer Expertengruppe und der bayerischen DEHOGA am Beispiel eines Gastronomiebetriebs mit einem vereinbarten Tagessatz von 6.000 Euro. Danach liegt der durchschnittliche wirtschaftliche Schaden eines Unternehmens nach Abzug sämtlicher Unterstützungsmittel bei etwa 30 Prozent.

Die Einigung sieht vor, dass die teilnehmenden Versicherer den Firmenkunden rund die Hälfte des noch verbleibenden Schadens als Kulanzlösung anbieten – und somit 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung auf die Dauer der versicherten Schließungszeit. Die Regelung gilt maximal für 30 Tage.

Das ist begrüßenswert – doch es bleiben Fragen. Zum Beispiel die, ob die Berechnungen eines Durchschnitts-Entlastungsbetrags von 70 Prozent auch in anderen Branchen Anwendung finden können. Die Versicherer selbst zeigen sich uneins, ob sie dieses Angebot nur auf Hotels und Gaststätten oder auch für weitere Branchen anwenden wollen.

Nicht beantworten lässt sich derzeit die Frage, ob ein rechtliches Vorgehen gegen die Vertragsauslegung des jeweiligen Versicherers zu einer höheren Kulanz- oder gar vertraglichen Entschädigungsleistung führt. Darüber hinaus muss das Prozessrisiko berücksichtigt werden, das sich auf Grundlage der individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt – und auch der im Einzelfall vorliegende Entlastungseffekt durch finanzielle staatliche Unterstützungsmaßnahmen.

Es stehen noch viele Fragezeichen im Raum. SÜDVERS unterstützt gerne bei der Suche nach Antworten. Denn im Zweifel geht es um viel mehr: die Existenz.