Betriebsschließungsversicherung

Stillstand, Fortschritt oder Resignation?

Die Nachricht „Time Square billboards went dark“ ließ bereits Ende Mai diesen Jahres eine klare Botschaft als Protestbewegung gegen die Versicherungswirtschaft um die Welt gehen. Aber auch hierzulande bleiben aktuell viele Gasträume von Restaurants und Hotels insolvenzbedingt dunkel. Das beschwerliche Ringen um Entschädigungsleistungen zwischen Anspruchstellern und den Versicherern geht für viele Betroffene in eine neue Runde und lässt in einigen Fällen nur noch die Alternative einer weiteren Eskalationsstufe zu.

In Zeiten, in denen die Anzahl von sogenannten „Fachanwälten für die Betriebsschließungsversicherung“ in Informationsforen schier ins Unermessliche steigt, rät der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM) zur individuellen Analyse der wirtschaftlichen Situation des/der Geschädigten in Abgleich mit der vorliegenden vertraglichen Konstellation. Getrieben durch immer neue Informationen im Streit der Parteien, fällt eine objektive Sicht auf den aktuellen Sachstand teils schwer. Die jeweiligen Policenbedingungen zu den benannten Infektionen/Krankheiten sowie zur pandemischen Abgrenzung und der Wirkung einer Allgemeinverfügung stellen den Kern der Diskussionen dar.

So findet sich in den gegenwärtigen Argumentationsketten nun auch der Bezug auf ein jüngstes Urteil des Landgerichts Mannheim (Az: 11 O 66/20) wieder, bei dem es sich allerdings nur um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz und nicht um ein Hauptverfahren handelt. Demnach wurde die Forderung der Klägerin abgelehnt, da die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt wurde und es auch an einem sogenannten Verfügungsgrund mangelte. Allerdings war die Einschätzung der zuständigen Richter zum Sachverhalt sehr deutlich, denn nach Auffassung des LG Mannheim liegt nach inhaltlicher Prüfung des vorgelegten Versicherungsvertrags eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor. Somit ist das Urteil aus dem Hauptverfahren abzuwarten, das im Zweifel allerdings wegen der teils unterschiedlichen Policenbedingungen nicht für alle Betroffenen adaptierbar zur Anwendung gebracht werden kann. Nach unserer Information wurden bereits weitere Klagen auf Versicherungsleistungen wegen der Covid-19-Pandemie bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Es bleibt also abzuwarten, welche erstinstanzlichen Urteile hieraus ergehen und ob etwaige Berufungsverfahren vorangegangene Erfolgsaussichten trüben. Der zeitliche Aspekt spielt hierbei leider nicht für die Geschädigten, da eine höchstinstanzliche Rechtssprechung hierzu noch Jahre dauern kann.

Somit raten wir, zuvor alle Möglichkeiten im Dialog mit dem Versicherer auszuschöpfen und die Regulierungs-leistung über die Kulanz des Bayerischen-15-Prozent-Kompromisses zu erhöhen. In einigen Fällen werden durch die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen allerdings nicht annähernd die kalkulatorisch zugrunde gelegten, betrieblichen Ausfallkosten i.H.v. 70% gedeckt. Hier kann ggf. eine betriebswirtschaftliche Darstellung der Einbußen entgegen der Staatshilfen, bezogen auf die versicherten Schließungstage als Argumentationshilfe gegenüber dem Versicherer wirken. Allerdings reagieren die Versicherer hier höchst unterschiedlich, sei es in der Argumentation oder in der Verknüpfung der angebotenen Kulanzleistung mit versicherungsvertraglichen Änderungen. Und so bleibt es bei einer großen Varianz von Vorgehensmodellen, häufig leider noch ohne erkennbare, wohlwollende Neigung gegenüber den Kunden.

Sehr wohl zeigt allerdings die aktuelle Diskussion, dass es seitens der Versicherer versäumt wurde, eine transparente Formulierung des Deckungsinhalts gegenüber einem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis zu finden. Das ist für die Geschädigten eine Enttäuschung und für die ganze Branche eine vertane Chance zur Korrektur eines angeschlagenen Images. Schon heute beraten die Versicherer, in welcher Weise sie künftig Versicherungsschutz bieten möchten und wie sie den Inhalt des Versicherungsschutzes klar und transparent beschreiben. Zukünftige Policenbedingungen werden sich somit deutlich von einer pandemischen Risikoübernahme abgrenzen und ihren Deckungsfokus bei dem im jeweiligen Betrieb auftretenden Versicherungsfall klar herausstellen. Wir werden die Marktentwicklungen entsprechend verfolgen und halten Sie hierüber gerne informiert.

 

Sollten Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung wünschen, sprechen Sie uns gerne an!